Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.04.2026

Geschäftszahl

Ra 2023/05/0255

Rechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 134 a, Absatz 2, BO für Wien soll Parallelitäten des Baurechts insbesondere mit dem Gewerberecht ausschließen. Der Schutz des Nachbarn muss gleichwertig sein, also sowohl in materieller Hinsicht als auch in Bezug auf die Durchsetzbarkeit für die Nachbarn in einem Verfahren; dies ist in Bezug auf das Gewerberecht der Fall. Nach dem Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 134 a, Absatz 2, BO für Wien kommt es dabei nicht darauf an, ob, wann und in welcher Verfahrensform tatsächlich ein gewerberechtliches Bewilligungsverfahren durchgeführt wurde; entscheidend für den Eintritt der Rechtsfolgen des Paragraph 134 a, Absatz 2, BO ist vielmehr allein der Umstand, dass auf die bauliche Anlage mit gewerblicher Nutzung "das gewerbliche Betriebsanlagenrecht zur Anwendung kommt" vergleiche VwGH 24.4.2007, 2006/05/0005).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023050255.L03