Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.04.2026

Geschäftszahl

Ra 2023/05/0255

Rechtssatz

Paragraph 134 a, BO für Wien legt die subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn taxativ fest. Ein Recht auf Einhaltung der einzelnen Widmungskategorien des Flächenwidmungsplanes lässt sich daraus nicht ableiten; die Nachbarn können jedoch im Rahmen des Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera e, leg. cit. einwenden, dass ein Bauvorhaben nach der Widmungskategorie des Flächenwidmungsplanes unzulässig ist, wenn die für das zu bebauende Grundstück vorgesehene Widmung auch einen Immissionsschutz gewährleistet. Die letztgenannte Bestimmung erfährt durch Paragraph 134 a, Absatz 2, BO für Wien eine Einschränkung insofern, als die Bestimmungen gemäß Absatz eins, Litera e, dem Schutz der Nachbarn nur insoweit dienen, als nicht ein gleichwertiger Schutz bereits durch andere Bestimmungen gegeben ist vergleiche VwGH 24.4.2007, 2006/05/0005, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023050255.L02