Verwaltungsgerichtshof
10.04.2026
Ra 2023/05/0255
GRS wie Ro 2015/16/0029 E 22. Oktober 2015 RS 5 (hier: unter Bezugnahme auf Paragraph 41, VwGG)
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes legt der Revisionspunkt den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens fest und steckt den Rahmen ab, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses gebunden ist. Ist der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich. Die Überprüfung des angefochtenen Erkenntnisses, aber auch der Zulässigkeit einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof hat daher im Rahmen des Revisionspunktes zu erfolgen und sich auf das dort geltend gemachte Recht zu beschränken vergleiche den Beschluss vom 26. August 2015, Ra 2015/16/0075).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023050255.L01