Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.11.2025

Geschäftszahl

Ra 2023/05/0222

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/01/0094 E 10. Juli 2018 RS 2

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche etwa VwGH 30.4.2018, Ra 2018/01/0172, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023050222.L01