Verwaltungsgerichtshof
21.04.2026
Ra 2023/05/0216
GRS wie Ra 2023/06/0012 B 30. Jänner 2023 RS 3
Der Umstand allein, dass sich ein VwG bei seiner Entscheidung auf die gutachterlichen Ausführungen eines im verwaltungsbehördlichen Verfahren beigezogenen (Amts-)Sachverständigen gestützt hat, vermag noch keine Bedenken gegen dessen volle Unbefangenheit zu begründen vergleiche etwa VwGH 25.9.2020, Ra 2020/06/0160, mwN). Dasselbe gilt in einem Fall, in dem im Beschwerdeverfahren vor dem VwG erstmals ein Amtssachverständiger tätig wird, der organisatorisch der belangten Behörde vor dem VwG zugeordnet ist.
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023050216.L07