Verwaltungsgerichtshof
21.04.2026
Ra 2023/05/0216
GRS wie 85/09/0077 E 10. Dezember 1986 RS 1 (hier: nur der erste Satz)
Der Verpflichtete trägt in den Anwendungsfällen des Paragraph 4, Absatz eins, VVG 1950 (Ersatzvornahme) insoweit das Risiko erhöhter Aufwendungen, als er es als Folge seiner Säumnis hinnehmen muss, wenn die Kosten der Vollstreckung im Wege der Ersatzvornahme für nach dem Titelbescheid erforderliche und auch tatsächlich verrichtete Arbeiten sich insgesamt auf einen höheren Betrag belaufen, als dies der Fall gewesen wäre, wenn sich die Notwendigkeit eines behördlichen Einschreitens nicht ergeben hätte (Hinweis E 17.1.1955, 2576/53, VwSlg 3622 A/1955). Nicht auferlegt werden können dem Verpflichteten jedoch Ersatzleistungen, die außerhalb des Rahmens einer rechtmäßigen Vollstreckung entstanden sind.
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023050216.L04