Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.04.2026

Geschäftszahl

Ra 2023/05/0216

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/07/0055 E 18. März 1994 RS 4

Stammrechtssatz

Die aus Paragraph 4, Absatz eins, VVG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, VVG auf dem Verpflichteten des Titelbescheides lastende Pflicht zum Kostenersatz der angeordneten Ersatzvornahme kann zufolge Rechtskraft der zugrundeliegenden Vollstreckungsverfügungen in der Anfechtung des Kostenfestsetzungsbescheides nicht mehr mit Argumenten

bekämpft werden, die die Berechtigung der Ersatzvornahme in Frage stellen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023050216.L02