Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.05.2026

Geschäftszahl

Ra 2023/05/0044

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2026/05/0001 B 29. Jänner 2026 RS 1

Stammrechtssatz

Die Frage, ob ein Bauvorhaben bewilligungspflichtig, anzeigepflichtig oder auch bewilligungsfrei ist, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des VwG; eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge in diesem Zusammenhang jeweils nur dann vor, wenn diese Beurteilungen in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wären vergleiche etwa VwGH 23.6.2025, Ra 2025/05/0105, Rn. 12, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023050044.L03