Verwaltungsgerichtshof
07.05.2026
Ra 2023/05/0044
GRS wie 92/02/0093 E 27. Mai 1992 RS 1
Die Unterstellung eines bestimmten, als erwiesen angenommenen
Sachverhaltes unter eine andere Verwaltungsvorschrift, als dies
im erstinstanzlichen Straferkenntnis geschehen ist, betrifft
eine Rechtsfrage und bedarf daher keines Parteiengehörs.
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023050044.L02