Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.05.2026

Geschäftszahl

Ra 2023/05/0044

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/02/0093 E 27. Mai 1992 RS 1

Stammrechtssatz

Die Unterstellung eines bestimmten, als erwiesen angenommenen

Sachverhaltes unter eine andere Verwaltungsvorschrift, als dies

im erstinstanzlichen Straferkenntnis geschehen ist, betrifft

eine Rechtsfrage und bedarf daher keines Parteiengehörs.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023050044.L02