Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.05.2026

Geschäftszahl

Ra 2023/05/0044

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2025/06/0247 B 26. November 2025 RS 3

Stammrechtssatz

Es besteht nicht nur das Recht, sondern die Pflicht des VwG, einen allenfalls fehlerhaften Abspruch der belangten Behörde diesbezüglich richtig zu stellen oder zu ergänzen vergleiche zum Ganzen VwGH 6.5.2025, Ra 2025/02/0050, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023050044.L01