Verwaltungsgerichtshof
07.05.2026
Ra 2023/05/0044
GRS wie Ra 2025/06/0247 B 26. November 2025 RS 3
Es besteht nicht nur das Recht, sondern die Pflicht des VwG, einen allenfalls fehlerhaften Abspruch der belangten Behörde diesbezüglich richtig zu stellen oder zu ergänzen vergleiche zum Ganzen VwGH 6.5.2025, Ra 2025/02/0050, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023050044.L01