Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.05.2026

Geschäftszahl

Ra 2023/05/0044

Rechtssatz

Um dem Erfordernis, gesondert die Gründe zu nennen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, Rechnung zu tragen, genügt ein Verweis auf Vorbringen im Beschwerdeverfahren ebenso wenig wie ein Verweis auf sonstige Schriftsätze.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023050044.L04