Verwaltungsgerichtshof
14.04.2026
Ra 2023/05/0014
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/05/0015
GRS wie Ra 2016/05/0021 B 27. Februar 2018 RS 1 (hier: gilt auch für die Frage, ob ein konkreter Baubestand über einen baubehördlichen Konsens verfügt oder nicht)
Die Auslegung eines konkreten Bescheides betrifft grundsätzlich nur den Einzelfall, und es stellt diese nur dann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG dar, wenn vom VwG diesbezüglich ein unvertretbares und die Rechtssicherheit beeinträchtigendes Auslegungsergebnis erzielt wurde vergleiche etwa VwGH 23.5.2017, Ra 2017/05/0086, und 26.1.2017, Ra 2016/07/0110).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023050014.L01