Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.11.2025

Geschäftszahl

Ro 2023/05/0011

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ro 2023/05/0012

Ro 2023/05/0013

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2025/05/0181 B 18. November 2025 RS 1

Stammrechtssatz

Die Begründung der Zulässigkeit der Revision erfordert (abgesehen von den Fällen einer abweichenden oder uneinheitlichen Rechtsprechung) die konkrete Darlegung welche Rechtsfrage der VwGH noch nicht beantwortet hat. Es bedarf einer Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage, dem konkreten Sachverhalt und der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung vergleiche VwGH 8.10.2024, Ro 2021/05/0031, Rn. 13, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2023050011.J03