Verwaltungsgerichtshof
22.02.2023
Ra 2023/05/0010
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/05/0011
Ra 2023/05/0011
GRS wie Ra 2016/11/0136 B 7. Oktober 2016 RS 1
Beim Inhalt einer Vollmachtsurkunde handelt es sich um eine Erklärung im Einzelfall, die auszulegen ist. Eine derartige Auslegung stellt im Allgemeinen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar. Die Auslegung einer Vollmachtsurkunde im Einzelfall wäre nur revisibel, wenn dem VwG eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre (Hinweis B vom 24. Mai 2016, Ra 2016/03/0041).
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023050010.L01