Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.2023

Geschäftszahl

Ra 2023/05/0010

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2023/05/0011

Ra 2023/05/0011

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/11/0136 B 7. Oktober 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Beim Inhalt einer Vollmachtsurkunde handelt es sich um eine Erklärung im Einzelfall, die auszulegen ist. Eine derartige Auslegung stellt im Allgemeinen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar. Die Auslegung einer Vollmachtsurkunde im Einzelfall wäre nur revisibel, wenn dem VwG eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre (Hinweis B vom 24. Mai 2016, Ra 2016/03/0041).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023050010.L01