Verwaltungsgerichtshof
13.11.2025
Ra 2023/04/0271
GRS wie Ro 2014/07/0071 B 24. November 2016 RS 1
Mit dem bloßen Hinweis des VwG auf fehlende Rechtsprechung des VwGH zu einer näher bezeichneten Verwaltungsvorschrift wird nicht dargelegt, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vom VwGH im Rahmen der Entscheidung über die Revision zu lösen wäre vergleiche B 21. Jänner 2015, Ro 2014/04/0074).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023040271.L01