Verwaltungsgerichtshof
13.11.2025
Ra 2023/04/0271
Mit einem Hinweis auf eine uneinheitliche Rechtsprechung der VwG wird für sich genommen noch keine grundsätzliche Rechtsfrage aufgezeigt vergleiche VwGH 9.6.2021, Ro 2019/04/0237, Rn. 17). Nichts anderes kann hinsichtlich der Entscheidung der VwG über die Zulassung der Revision gelten.
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023040271.L02