Verwaltungsgerichtshof
21.12.2023
Ra 2023/04/0254
Nach der Rechtsprechung des EuGH ist jede Aufsichtsbehörde nach Artikel 57, Absatz eins, Litera f, DSGVO verpflichtet, sich in ihrem Hoheitsgebiet mit Beschwerden zu befassen, die jede Person gemäß Artikel 77, Absatz eins, DSGVO einlegen kann, wenn sie der Ansicht ist, dass eine Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten gegen diese Verordnung verstößt, und den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang zu untersuchen. Die Aufsichtsbehörde muss eine solche Beschwerde mit aller gebotenen Sorgfalt bearbeiten vergleiche EuGH 16.7.2020, Facebook Ireland und Schrems, C-311/18, Rn. 109, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023040254.L01