Durch § 17 Abs. 5 zweiter Satz UVPG 2000 werden nicht einzelne Schutzgüter aus dem UVP-Genehmigungsverfahren ausgeschlossen.Durch Paragraph 17, Absatz 5, zweiter Satz UVPG 2000 werden nicht einzelne Schutzgüter aus dem UVP-Genehmigungsverfahren ausgeschlossen.