Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.06.2023

Geschäftszahl

Ra 2023/04/0051

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2023/04/0052

Ra 2023/04/0053

Rechtssatz

"Schwerwiegende Verstöße", die den Tatbestand des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 verwirklichen, können auch vorliegen, wenn keine Bestrafung erfolgt ist. In einem solchen Fall hat die Behörde anhand des sich aus den Verstößen ergebenden Persönlichkeitsbildes des Gewerbetreibenden zu beurteilen, ob dieser die Zuverlässigkeit iSd Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 besitzt vergleiche VwGH 17.9.2014, Ro 2014/04/0060, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023040051.L02