Verwaltungsgerichtshof
12.06.2023
Ra 2023/04/0051
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/04/0052
Ra 2023/04/0053
"Schwerwiegende Verstöße", die den Tatbestand des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 verwirklichen, können auch vorliegen, wenn keine Bestrafung erfolgt ist. In einem solchen Fall hat die Behörde anhand des sich aus den Verstößen ergebenden Persönlichkeitsbildes des Gewerbetreibenden zu beurteilen, ob dieser die Zuverlässigkeit iSd Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 besitzt vergleiche VwGH 17.9.2014, Ro 2014/04/0060, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023040051.L02