Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.2025

Geschäftszahl

Ra 2023/04/0046

Rechtssatz

Der mit dem Betretungsverbot von Betriebsstätten des Gastgewerbes verfolgte Zweck, die Verbreitung von COVID-19 zu verhindern und damit die Funktionsfähigkeit der Gesundheitsinfrastruktur aufrechtzuerhalten, stellt ein gewichtiges öffentliches Interesse dar vergleiche VfGH 13.6.2022, römisch fünf 160 aus 2021,, ua., Rn. 122, mwN). Die Ausgangsbeschränkungen für Personen ohne 2G-Nachweis zielten ebenfalls auf die Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und des Zusammenbruchs der medizinischen Versorgung ab und verfolgten damit ebenso ein im öffentlichen Interesse gelegenes Ziel vergleiche VfGH 29.4.2022, römisch fünf 23 aus 2022,, Rn. 46). Ausgehend davon sind die vom Gewerbeinhaber im Rahmen der Gewerbeausübung zu verantwortenden Übertretungen des Betretungsverbots für den Kundenbereich seiner gastgewerblichen Betriebsstätten und die mehrfache Missachtung der Pflicht zur Vornahme von Zugangskontrollen und Kontakterhebungen als an sich schwerwiegende Verstöße iSd Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 zu beurteilen. Schließlich verfolgten die vom Gewerbeinhaber übertretenen epidemiologischen Bestimmungen nicht nur die dargelegten im öffentlichen Interesse gelegenen Ziele, sondern dienten auch dem Schutz der Gesundheit der Gäste seiner Betriebsstätten vergleiche etwa zur Qualifikation von groben hygienischen Mängeln nach dem Lebensmittelgesetz 1975 in einem Bäckereibetrieb verbunden mit der drohenden Gefahr für die Gesundheit von Menschen als schwerwiegende Verstöße iSd Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 VwGH 18.5.2005, 2005/04/0029).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023040046.L04