Verwaltungsgerichtshof
05.02.2026
Ra 2023/04/0045
GRS wie Ra 2017/12/0082 E 21. November 2017 RS 2
Ob ein Gutachten in seiner konkreten Ausgestaltung zu Recht als schlüssig qualifiziert wurde, stellt keine grundsätzliche Rechtsfrage, sondern eine einzelfallbezogene Beurteilung dar, welche jedenfalls dann keine Zulässigkeit der Revision begründet, wenn sie zumindest vertretbar ist.
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023040045.L01