Verwaltungsgerichtshof
29.09.2025
Ro 2023/04/0045
GRS wie Ra 2022/04/0167 E 25. Juni 2024 RS 3 (hier ohne den Klammerinhalt)
Bei der Beurteilung des Umfangs der Kognitionsbefugnis des VwG kommt es darauf an, worüber die Behörde mit dem angefochtenen Bescheid abgesprochen hat. Der Bescheid einer Verwaltungsbehörde ist dabei als Ganzes zu beurteilen. Für die Lösung der Frage, inwieweit in einem Bescheid die Absicht bestanden hat, über individuelle Rechtsverhältnisse in einer der Rechtskraft fähigen Weise abzusprechen, ist nicht nur vom Spruch des Bescheides auszugehen, sondern zu dessen Deutung auch die Begründung heranzuziehen vergleiche VwGH 25.2.2009, 2007/07/0121; VwGH 20.3.2012, 2012/11/0013; vergleiche dazu auch VwGH 26.6.2013, 2011/05/0199, wonach für die Frage der Rechtsmittellegitimation ausschließlich der (tatsächliche) Inhalt des Bescheides [nämlich der Spruch im Zusammenhang mit der Begründung] insoweit maßgebend sei, als daraus zu entnehmen sei, über welche Sache der Bescheid abspricht und an wen er gerichtet bzw. für wen er bestimmt ist).
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2023040045.J01