Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.2025

Geschäftszahl

Ro 2023/04/0029

Rechtssatz

In den Leitlinien der Artikel-29-Datenschutzgruppe zu automatisierten Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling für die Zwecke der Verordnung 2016/679 vom 3. Oktober 2017, WP251rev.01, wird das Auskunftsrecht nach Artikel 15, Absatz eins, Litera h, DSGVO ausdrücklich nur bei den "Spezifische[n] Bestimmungen zu ausschließlich automatisierten Entscheidungen nach Artikel 22 [DSGVO]" angeführt (Kap. römisch vier), nicht hingegen bei den "Allgemeine[n] Bestimmungen zu Profiling und automatisierten Entscheidungen" (Kap. römisch drei). Des Weiteren hat auch der EuGH in seinem zu Artikel 15, Absatz eins, Litera h, DSGVO ergangenen Urteil C-203/22 für das "Recht auf Erläuterung" unter Bezugnahme auf den zu Artikel 22, DSGVO ergangenen Erwägungsgrund 71 auf eine Person abgestellt, die "einer Entscheidung unterworfen wird, die ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruht und die sie erheblich beeinträchtigt".

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2023040029.J08