Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.2025

Geschäftszahl

Ro 2023/04/0029

Rechtssatz

In der zum Auskunftsrecht nach Artikel 15, Absatz eins, Litera h, DSGVO ergangenen Entscheidung vom 27. Februar 2025, C-203/22, Magistrat der Stadt Wien, hat der EuGH (ua.) auf Erwägungsgrund 71 der DSGVO verwiesen, demzufolge "die betroffene Person, wenn sie einer Entscheidung unterworfen wird, die ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruht und die sie erheblich beeinträchtigt, das Recht auf Erläuterung dieser Entscheidung haben" muss (Rn. 57). Im Tenor dieses Urteils wurde festgehalten, Artikel 15, Absatz eins, Litera h, DSGVO sei dahin auszulegen, dass bei automatisierten Entscheidungsfindungen (einschließlich Profiling) im Sinn von Artikel 22, Absatz eins, DSGVO die betroffene Person vom Verantwortlichen im Rahmen des Anspruchs auf Erteilung "aussagekräftiger Informationen über die involvierte Logik" verlangen kann, ihr anhand der maßgeblichen Informationen in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form das Verfahren und die Grundsätze zu erläutern, die bei der automatisierten Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zur Gewinnung eines bestimmten Ergebnisses konkret angewandt wurden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2023040029.J03