Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.01.2025

Geschäftszahl

Ro 2023/04/0026

Rechtssatz

Der VwGH hat (zur Vorgängerregelung des Paragraph 24, Absatz 2, E-ControlG, nämlich zu Paragraph 10, Absatz 2, E-RBG, der zufolge die Behörde mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes zu verfügen hatte) festgehalten, dass die von der Behörde im Rahmen des Paragraph 10, E-RBG wahrzunehmende Zuständigkeit auch eine Präventivfunktion im Hinblick auf potentiell missbräuchliche Verhaltensweisen beinhaltet vergleiche VwGH 21.3.2007, 2006/05/0011, Pkt.1.5.). Dies spricht gegen die Annahme, Gegenstand des Verfahrens vor dem BVwG sei lediglich der Zeitraum bis zum Abschluss des behördlichen Verfahrens. Das BVwG hat somit zutreffend auch über den Zeitraum nach Erlassung des bei ihm angefochtenen Bescheides der E-Control abgesprochen und die Rechtmäßigkeit des Auftrags nach Paragraph 24, Absatz 2, E-ControlG anhand der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage beurteilt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2023040026.J06