Verwaltungsgerichtshof
29.01.2025
Ro 2023/04/0026
GRS wie Ro 2021/05/0037 B 16. Oktober 2023 RS 3 (hier ohne den letzten Satz)
Das Verwaltungsgericht hat - wenn es in der Sache selbst entscheidet - seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat. Nur in Fällen, in denen die Rechtsvorschriften auf die Rechts- und Sachlage während eines bestimmten, in der Vergangenheit liegenden Stichtages oder Zeitraumes abstellen, kommt es hingegen nicht auf die Rechts- und Sachlage im Entscheidungszeitpunkt an vergleiche VwGH 18.5.2016, Ra 2016/11/0072, mwN). Auch wenn eine Behörde oder ein Verwaltungsgericht die Entscheidungspflicht verletzt hat, bleibt für die Entscheidung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung maßgebend vergleiche VwGH 24.1.2022, Ra 2021/06/0231).
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2023040026.J02