Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.11.2025

Geschäftszahl

Ra 2023/04/0020

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/05/0111 B 30. Oktober 2018 RS 1 (hier nur der zweite Satz)

Stammrechtssatz

Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen, wobei diese gesondert darzustellenden Zulässigkeitsgründe vergleiche VwGH 24.2.2016, Ra 2016/05/0010, mwN) in der innerhalb der Revisionsfrist (Paragraph 26, Absatz eins, VwGG) erhobenen Revision enthalten sein müssen. Ein in einem erst nach Ablauf der Revisionsfrist eingebrachten Schriftsatz erstattetes (ergänzendes) Vorbringen ist somit bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht zu berücksichtigen vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2015/06/0055).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023040020.L05