Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.11.2025

Geschäftszahl

Ra 2023/04/0020

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/16/0294 B 25. September 1997 RS 1 (hier keine Bezugnahme auf den Vertreter)

Stammrechtssatz

Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene

Zumutbarkeitsmoment ist dahin zu verstehen, daß die

erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist,

wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der

Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft (Hinweis

B 26.11.1992, 92/06/0222).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023040020.L06