Verwaltungsgerichtshof
26.11.2025
Ra 2023/04/0020
GRS wie 97/16/0294 B 25. September 1997 RS 1 (hier keine Bezugnahme auf den Vertreter)
Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene
Zumutbarkeitsmoment ist dahin zu verstehen, daß die
erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist,
wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der
Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft (Hinweis
B 26.11.1992, 92/06/0222).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023040020.L06