Verwaltungsgerichtshof
09.05.2023
Ra 2023/04/0018
GRS wie 2001/04/0204 E 30. Juni 2004 RS 6 (hier ohne den Klammerausdruck)
Gegenstand der Genehmigung ist die KONKRETE BETRIEBSANLAGE, wie sie anhand der Projektunterlagen beantragt worden ist. Ein konsenswidriger Betrieb der (unter Auflagen genehmigten) Betriebsanlage bzw. mögliche künftige Entwicklungen, die eine Änderung der Betriebsanlage darstellen würden, sind dem Konsenswerber im Bewilligungsverfahren nicht zu unterstellen.
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023040018.L02