Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.02.2025

Geschäftszahl

Ra 2023/04/0017

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/08/0013 E 20. Dezember 2021 RS 4 (hier nur der zweite Satz)

Stammrechtssatz

Aus Paragraph 32, Absatz 2, VStG ergibt sich, dass die Wirksamkeit der Verfolgungshandlung insbesondere nicht davon abhängt, ob diese auch ihr Ziel erreicht oder dem Beschuldigten zur Kenntnis gelangt vergleiche VwGH 24.5.1995, 95/09/0007, VwSlg. 14241 A). Für die Gültigkeit einer Verfolgungshandlung - etwa durch Aufforderung zur Rechtfertigung - reicht es vielmehr aus, dass das betreffende Schreiben die Sphäre der Behörde (etwa durch Übergabe an die Post) verlassen hat vergleiche VwGH 30.1.2019, Ro 2018/03/0055).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023040017.L01