Verwaltungsgerichtshof
12.02.2025
Ra 2023/04/0017
GRS wie Ra 2018/08/0013 E 20. Dezember 2021 RS 4 (hier nur der zweite Satz)
Aus Paragraph 32, Absatz 2, VStG ergibt sich, dass die Wirksamkeit der Verfolgungshandlung insbesondere nicht davon abhängt, ob diese auch ihr Ziel erreicht oder dem Beschuldigten zur Kenntnis gelangt vergleiche VwGH 24.5.1995, 95/09/0007, VwSlg. 14241 A). Für die Gültigkeit einer Verfolgungshandlung - etwa durch Aufforderung zur Rechtfertigung - reicht es vielmehr aus, dass das betreffende Schreiben die Sphäre der Behörde (etwa durch Übergabe an die Post) verlassen hat vergleiche VwGH 30.1.2019, Ro 2018/03/0055).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023040017.L01