Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.03.2024

Geschäftszahl

Ra 2023/03/0202

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/07/0162 B 19. Oktober 2022 RS 1

Stammrechtssatz

Bis zu welcher Tageszeit Eingaben im elektronischen Weg - insbesondere auch mit E-Mail - eingebracht werden können, um noch als am selben Tag eingelangt zu gelten, ergibt sich gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AVG gegebenenfalls aus der Kundmachung der Behörde im Internet. Eine (neuerliche) Angabe dieser Beschränkungen in einer Rechtsmittelbelehrung bzw. einer Belehrung über den Einspruch (Paragraph 48, Ziffer 7, VStG) ist nicht erforderlich vergleiche VwGH 23.5.2012, 2012/08/0102).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023030202.L03