Verwaltungsgerichtshof
15.03.2024
Ra 2023/03/0202
GRS wie Ra 2022/07/0162 B 19. Oktober 2022 RS 1
Bis zu welcher Tageszeit Eingaben im elektronischen Weg - insbesondere auch mit E-Mail - eingebracht werden können, um noch als am selben Tag eingelangt zu gelten, ergibt sich gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AVG gegebenenfalls aus der Kundmachung der Behörde im Internet. Eine (neuerliche) Angabe dieser Beschränkungen in einer Rechtsmittelbelehrung bzw. einer Belehrung über den Einspruch (Paragraph 48, Ziffer 7, VStG) ist nicht erforderlich vergleiche VwGH 23.5.2012, 2012/08/0102).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023030202.L03