Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.02.2024

Geschäftszahl

Ra 2023/03/0199

Rechtssatz

Bei Beurteilung der erforderlichen Dauer des Wohlverhaltens im Zuge der Gefährdungsprognose gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 ist nicht auf das Ablaufen eines genau vorgegebenen Beobachtungszeitraums abzustellen, sondern es sind vielmehr bei der Wahl des Beobachtungszeitraums die Umstände des Einzelfalls zu prüfen, wozu die Bedachtnahme auf Art und zeitliches Ausmaß der Anlasstat gehört vergleiche VwGH 11.2.2022, Ra 2022/03/0014, sowie VwGH 12.5.2021, Ra 2021/03/0010, jeweils mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023030199.L03