Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.09.2024

Geschäftszahl

Ra 2023/03/0161

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2023/03/0160 B 03.09.2024

Ra 2023/03/0160 B 03.09.2024

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/03/0081 E 8. April 2019 RS 6 (hier auch in Bezug auf Artikel 16, Absatz eins, Litera a, EKEK)

Stammrechtssatz

Das unionsrechtliche Transparenzgebot steht der Veröffentlichung von Planwerten, die das Budget nicht bis ins kleinste Detail aufschlüsseln, grundsätzlich nicht entgegen, sofern dadurch eine Grobgliederung in iSd Artikel 12, der Genehmigungsrichtlinie überwälzbare bzw. nicht überwälzbare Kosten erreicht wird vergleiche auch Artikel 12, Absatz 2, leg. cit., welcher die nationalen Regulierungsbehörden zur Veröffentlichung eines "jährlichen Überblicks" über ihre tatsächlichen Verwaltungskosten und die eingenommenen Abgaben verpflichtet). Zudem ist darauf Bedacht zu nehmen, dass nach Paragraph 34, KOG 2001 ein nicht unerheblicher Teil des Aufwands der RTR-GmbH im Bereich der Telekom-Regulierung aus dem Bundeshaushalt finanziert wird. Somit stünde das Transparenzgebot einer Darstellung des geschätzten branchenspezifischen Aufwands, aus der hervorgeht, dass der von den marktteilnehmenden Unternehmen zu tragende Anteil jedenfalls nicht über den Betrag hinausgeht, den die RTR-GmbH für die Finanzierung der von ihr und der TKK zu besorgenden Aufgaben iSd Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Genehmigungsrichtlinie veranschlagt hat, nicht entgegen; eine präzise Aufschlüsselung des gesamten Budgets ist sohin nicht erforderlich.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023030161.L11