Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.09.2024

Geschäftszahl

Ra 2023/03/0161

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2023/03/0160 B 03.09.2024

Ra 2023/03/0160 B 03.09.2024

Rechtssatz

Das Transparenzgebot wird durch eine Aufstellung, die sich nicht daran orientiert, welche Tätigkeiten der Regulierungsbehörde unter Artikel 12, Absatz eins, Litera a, GenehmigungsRL (Artikel 16, Absatz eins, Litera a, EKEK) subsumierbar sind und welche nicht, und keine zahlenmäßige Darstellung der geschätzten Aufwendungen für die für "marktfinanzierbar" erachteten Tätigkeiten enthält, nicht erfüllt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023030161.L10