Verwaltungsgerichtshof
03.09.2024
Ra 2023/03/0161
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2023/03/0160 B 03.09.2024
Ra 2023/03/0160 B 03.09.2024
Das Transparenzgebot wird durch eine Aufstellung, die sich nicht daran orientiert, welche Tätigkeiten der Regulierungsbehörde unter Artikel 12, Absatz eins, Litera a, GenehmigungsRL (Artikel 16, Absatz eins, Litera a, EKEK) subsumierbar sind und welche nicht, und keine zahlenmäßige Darstellung der geschätzten Aufwendungen für die für "marktfinanzierbar" erachteten Tätigkeiten enthält, nicht erfüllt.
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023030161.L10