Verwaltungsgerichtshof
03.09.2024
Ra 2023/03/0161
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2023/03/0160 B 03.09.2024
Ra 2023/03/0160 B 03.09.2024
Durch die Rechtsprechung des EuGH vergleiche Beschluss vom 29. April 2020, C-399/19, Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni gegen BT Italia SpA u. a.) ist bereits geklärt, dass einerseits die überwälzbaren Kosten auch jene der Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung der Bedingungen nach den Teilen A bis C des Anhangs der GenehmigungsRL umfassen, sowie, dass sich der Halbsatz "die die Kosten [...] einschließen können" auf sämtliche zuvor genannten Tätigkeiten (und nicht nur auf die besonderen Verpflichtungen iSd Artikel 6, Absatz 2, GenehmigungsRL) bezieht. Diese zu Artikel 12, Absatz eins, GenehmigungsRL und deren Anhang ergangene Rechtsprechung ist auch auf Artikel 16, Absatz eins, EKEK und dessen Anhang römisch eins (für Zeiträume nach dem 20. Dezember 2020) übertragbar.
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023030161.L08