Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.09.2024

Geschäftszahl

Ra 2023/03/0161

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2023/03/0160 B 03.09.2024

Ra 2023/03/0160 B 03.09.2024

Rechtssatz

Durch die Rechtsprechung des EuGH vergleiche Beschluss vom 29. April 2020, C-399/19, Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni gegen BT Italia SpA u. a.) ist bereits geklärt, dass einerseits die überwälzbaren Kosten auch jene der Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung der Bedingungen nach den Teilen A bis C des Anhangs der GenehmigungsRL umfassen, sowie, dass sich der Halbsatz "die die Kosten [...] einschließen können" auf sämtliche zuvor genannten Tätigkeiten (und nicht nur auf die besonderen Verpflichtungen iSd Artikel 6, Absatz 2, GenehmigungsRL) bezieht. Diese zu Artikel 12, Absatz eins, GenehmigungsRL und deren Anhang ergangene Rechtsprechung ist auch auf Artikel 16, Absatz eins, EKEK und dessen Anhang römisch eins (für Zeiträume nach dem 20. Dezember 2020) übertragbar.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023030161.L08