Verwaltungsgerichtshof
03.09.2024
Ra 2023/03/0161
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2023/03/0160 B 03.09.2024
Ra 2023/03/0160 B 03.09.2024
Zur Frage, welche Kosten der Regulierungsbehörde im Wege des Finanzierungsbeitrages überwälzt werden können, enthält das Erkenntnis des VwGH vom 8. April 2019, Ra 2018/03/0081, ausschließlich die Vorgabe, dass dies nur die in Artikel 12, Absatz eins, Litera a, GenehmigungsRL angeführten Kosten umfassen dürfe. Eine Aussage darüber, welche Kosten oder Tätigkeiten im Konkreten unter Artikel 12, Absatz eins, Litera a, GenehmigungsRL subsumiert werden können, ist dieser Judikatur hingegen nicht zu entnehmen. Derartiges ergibt sich genauso wenig aus dem Urteil des EuGH vom 18. Juli 2013, C-228/12 u.a., Vodafone Omnitel.
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023030161.L07