Verwaltungsgerichtshof
07.08.2023
Ra 2023/03/0144
GRS wie Ra 2016/02/0198 B 29. September 2016 RS 1 (hier: nur der erste Satz)
Eine Eingabe [hier: Beschwerde] ist bis zum Nachweis der Bevollmächtigung nicht dem (behaupteten) Machtgeber, sondern dem einschreitenden Vertreter zuzurechnen, sofern dieser eine für die Bevollmächtigung geeignete Person ist vergleiche E 13. Dezember 2000, 2000/03/0336). Wird der Aufforderung zum Nachweis der Bevollmächtigung nicht Rechnung getragen, ist die Beschwerde zurückzuweisen. Adressat des Zurückweisungsbeschlusses ist derjenige, der als (behaupteter) Verteter eingeschritten ist. Der (behauptete) Machtgeber ist dem Verfahren vor dem VwG nicht als Partei beizuziehen. Er ist auch nicht berechtigt, den an den Vertreter gerichteten Zurückweisungsbeschluss zu bekämpfen.
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030144.L03