Verwaltungsgerichtshof
03.09.2024
Ra 2023/03/0110
Es trifft zwar zu, dass die Bestimmungen der Paragraphen 303 bis 307 ZPO nur auf die Ermöglichung der Beweisführung abzielen, nicht aber auf die Ermöglichung der Substantiierung des Tatsachenvorbringens, und daher nicht dazu geschaffen sind, um dem Beweisführer einen Erkundungsbeweis zu ermöglichen. Weiters ist selbst im Falle eines berechtigten Urkundevorlageantrags der stattgebende gerichtliche Beschluss gegenüber einer Verfahrenspartei nicht vollstreckbar. Die Vorlage der Urkunde kann also nicht erzwungen werden, vielmehr ist die mangelnde Mitwirkung des Prozessgegners nach Paragraph 307, Absatz 2, ZPO im Rahmen der Beweiswürdigung entsprechend zu berücksichtigen. Aus dieser Gestaltung des innerprozessualen Urkundeneditionsverfahrens nach der ZPO ist jedoch nicht abzuleiten, dass dem Prozessgegner ein Recht auf Nichtvorlage bzw. Geheimhaltung von beweiserheblichen Urkunden außerhalb des Zivilprozesses zukommt, welches der Wahrung eines fairen Verfahrens im Sinn des Artikel 47, Absatz 2, GRC oder auch Artikel 6, EMRK dienen soll. Vielmehr ergibt sich gerade aus dem aus diesem Grundrecht abzuleitenden Prinzip der Waffengleichheit, dass den Parteien grundsätzlich in gleicher Weise der Zugang zu relevanten Beweismitteln offenstehen muss.
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023030110.L05