Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.11.2023

Geschäftszahl

Ra 2023/03/0080

Rechtssatz

Der Magistrat ist gemäß Paragraph 105, Absatz eins, WStV 1968 einerseits Geschäftsbesorgungsorgan und damit Hilfsapparat des jeweils zuständigen Organs. Andererseits ist er gemäß Paragraph 105, Absatz 2, leg. cit. auch eigenständige Behörde und vertretungsbefugtes Organ der Bundeshauptstadt Wien; er vollzieht dabei alle behördlichen Angelegenheiten, soweit hiefür nicht andere Organe zuständig sind (subsidiäre Generalkompetenz). Gemäß Artikel 109, B-VG in Verbindung mit Paragraph 107, WStV 1968 hat der Magistrat unter der Leitung und Verantwortung des Bürgermeisters auch Angelegenheiten der Bezirksverwaltung zu besorgen und wird als Bezirksverwaltungsbehörde tätig vergleiche VwGH 11.5.2022, Ra 2022/01/0033, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030080.L04