Verwaltungsgerichtshof
17.04.2024
Ro 2023/03/0025
Der erste Absatz des Paragraph 32, EpidemieG 1950 bezeichnet in der seit der Epidemiegesetznovelle 1974, BGBl. Nr. 702, geltenden Fassung als Anspruchsberechtigte sowohl natürliche und juristische Personen als auch Personengesellschaften des Handelsrechts. Die GesbR ist gemäß Paragraph 1175, Absatz 2, ABGB nicht rechtsfähig und stellt weder eine natürliche noch eine juristische Person dar vergleiche dazu auch VwGH 30.5.2017, Ra 2015/07/0106, mwN). Sie ist auch keine Personengesellschaft des Handelsrechts vergleiche VwGH 22.11.1994, 93/04/0107).
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023030025.J01