Verwaltungsgerichtshof
13.02.2024
Ra 2023/02/0247
Liegt ein Rechtfertigungsgrund im Sinne des Paragraph 19, Absatz 3, AVG vor, darf das VwG die mündliche Verhandlung nicht in Abwesenheit der Partei durchführen. Dies ist dem rechtswidrigen Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung gleichzuhalten. Darin liegt ein Verfahrensmangel, der im Anwendungsbereich des Artikel 6, MRK ohne nähere Prüfung seiner Relevanz zur Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses führt (VwGH 23.2.2023, Ra 2022/08/0137; VwGH 23.1.2020, Ra 2019/11/0183).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023020247.L02