Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.02.2024

Geschäftszahl

Ra 2023/02/0247

Rechtssatz

Liegt ein Rechtfertigungsgrund im Sinne des Paragraph 19, Absatz 3, AVG vor, darf das VwG die mündliche Verhandlung nicht in Abwesenheit der Partei durchführen. Dies ist dem rechtswidrigen Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung gleichzuhalten. Darin liegt ein Verfahrensmangel, der im Anwendungsbereich des Artikel 6, MRK ohne nähere Prüfung seiner Relevanz zur Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses führt (VwGH 23.2.2023, Ra 2022/08/0137; VwGH 23.1.2020, Ra 2019/11/0183).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023020247.L02