Verwaltungsgerichtshof
07.11.2025
Ra 2023/02/0225
GRS wie Ra 2014/04/0004 E 4. Juli 2016 RS 1
Aktenwidrigkeit liegt dann vor, wenn die Entscheidung in ihrer Begründung von Sachverhalten ausgeht, die sich aus dem Akt überhaupt nicht oder nicht in der angenommenen Weise ergeben, wenn also die Feststellung jener tatsächlichen Umstände unrichtig ist, die für den Spruch der Entscheidung ausschlaggebend sind (Hinweis E vom 22. April 2015, 2013/10/0143, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023020225.L01