Verwaltungsgerichtshof
13.03.2024
Ra 2023/02/0182
Zwar trifft es zu, dass sich aus der allgemein gehaltenen Verbotsnorm (Benützungsverbot) des Paragraph 8, Absatz 4, StVO 1960 ergibt, dass auf Gehsteigen insbesondere auch das Halten und Parken verboten ist (VwGH 19.12.2006, 2006/02/0234), das Benützungsverbot geht jedoch weit über ein Halte- und Parkverbot hinaus, indem es den Fahrzeugverkehr auf Gehsteigen grundsätzlich verbietet. Es wäre somit gar nicht erlaubt, einen in Paragraph 8, Absatz 4, erster Satz StVO 1960 genannten Straßenabschnitt zu befahren, um dort zu halten oder zu parken, ohne bereits durch das Befahren gegen das allgemeine Benützungsverbot des Paragraph 8, Absatz 4, StVO 1960 zu verstoßen. Vor diesem Hintergrund kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausnahmeregelung in Paragraph 26 a, Absatz 4, StVO 1960 auch auf solche Halte- und Parkverbote anzuwenden ist, die lediglich Ausfluss eines weit darüberhinausgehenden, allgemeinen Benützungsverbotes sind, zumal die in Paragraph 8, Absatz 4, erster Satz StVO 1960 genannten Teile der Straße von Fahrzeugen nicht befahren werden dürfen. Dieses Ergebnis steht auch im Einklang mit der hg. Judikatur, nach der Ausnahmebestimmungen grundsätzlich restriktiv auszulegen sind (VwGH 26.2.2014, Ro 2014/02/0066). Paragraph 26 a, Absatz 4, StVO 1960 normiert demnach keine Ausnahme für die dort genannten Fahrzeuge vom allgemeinen Benützungsverbot auf Gehsteigen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, StVO 1960.
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023020182.L06