Verwaltungsgerichtshof
13.03.2024
Ra 2023/02/0182
Bei einem Geh- und Radweg handelt es sich, anders als bei einem Gehsteig (oder Gehweg), um einen Teil der Fahrbahn gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, StVO 1960, weil auch Fahrräder gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 19 und 22 StVO 1960 Fahrzeuge sind. Im Unterschied dazu ist ein Gehsteig überhaupt nicht für den Fahrzeugverkehr bestimmt, weshalb Fußgänger auf einem Gehsteig, anders als auf einem Geh- und Radweg, auch nicht mit Fahrzeugverkehr jeglicher Art zu rechnen haben. Ein unterschiedlicher Umgang mit den in Paragraph 8, Absatz 4, StVO 1960 und Paragraph 24, Absatz eins, Litera k, StVO 1960 genannten Verboten aus dem Blickwinkel des Paragraph 26 a, Absatz 4, StVO 1960 erscheint daher als sachlich gerechtfertigt.
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023020182.L05