Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.09.2023

Geschäftszahl

Ra 2023/02/0144

Rechtssatz

Die revisionswerbende Partei erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis in ihrem subjektiven Recht auf Erteilung einer Veranstaltungsgenehmigung gemäß Paragraph 23, TierschutzG 2005

ohne die bekämpften Auflagen verletzt. Da mit dem angefochtenen Erkenntnis lediglich Feststellungen getroffen wurden, und zwar über den Inhalt von Auflagen für die Bewilligung einer Veranstaltung, die im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde bereits abgehalten war, konnte damit ein subjektives Recht auf Erteilung einer Veranstaltungsgenehmigung nicht verletzt werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023020144.L01