Verwaltungsgerichtshof
08.02.2024
Ra 2023/02/0097
GRS wie Ra 2019/02/0213 E 6. Mai 2020 RS 1
Aus der Rechtsvorschrift des Paragraph 4, Absatz 2, KFG 1967 ergibt sich, dass diese Bestimmung mehrere Tatbestände umfasst, die jeweils auf unterschiedliche Art und Weise verwirklicht werden können. Bereits aus dem Spruch der zur Last gelegten und eine Verletzung des Paragraph 4, Absatz 2, KFG 1967 darstellenden Tathandlung hat hervorzugehen, welchen der mehreren Tatbestände des Paragraph 4, Absatz 2, KFG 1967 der Beschuldigte konkret verwirklicht haben soll vergleiche VwGH 12.12.1986, 86/18/0176).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023020097.L01