Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.05.2023

Geschäftszahl

Ra 2023/02/0080

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/09/0197 B 27. August 2021 RS 2 (hier nur der letzte Satz)

Stammrechtssatz

Der umfassende Begriff "Verwaltungsstrafsache" in Artikel 132, B-VG schließt auch die Verhängung einer Ordnungsstrafe in einem Verfahren wegen einer Verwaltungsübertretung mit ein vergleiche VwGH 30.6.2016, Ra 2016/11/0024, VwSlg. 19400 A). Diese Judikatur zum weiten Verständnis der "Verwaltungsstrafsache" ist auch nach der Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit beachtlich vergleiche VwGH 12.2.2020, Ra 2019/02/0179). Demnach handelt es sich auch bei der Verhängung einer Ordnungsstrafe in einem Verfahren wegen einer Verwaltungsübertretung, das unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG fällt, ebenfalls um eine Verwaltungsstrafsache im Sinne dieser Bestimmung.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023020080.L01