Verwaltungsgerichtshof
01.12.2025
Ra 2023/02/0023
Zur früheren Rechtslage hat der VwGH ausgesprochen, dass das Beisetzen einer sicheren elektronischen Signatur im Sinne des SigG insbesondere unter Bedachtnahme auf Artikel 5, Absatz eins, Litera a und b der Richtlinie 99/93/EG nur dahin verstanden werden kann, dass die elektronische Signatur der händischen Unterschrift gleichgesetzt ist (VwGH 16.12.2010, 2009/16/0271). Gemäß dem nunmehr geltenden Paragraph 4, Absatz eins, SVG in Verbindung mit Artikel 25, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 910 aus 2014, erfüllt eine qualifizierte elektronische Signatur das rechtliche Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift, insbesondere der Schriftlichkeit im Sinne des Paragraph 886, ABGB.
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023020023.L04