Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.12.2024

Geschäftszahl

Ro 2023/02/0017

Rechtssatz

Elektronische Zustelladressen müssen anders als Abgabestellen vom Empfänger, sei es gegenüber einem elektronischen Zustelldienst, sei es im konkreten Verfahren gegenüber der Behörde, selbst benannt worden sein. Damit kommt die Freiwilligkeit der elektronischen Zustellung zum Ausdruck. Durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017, wurde auf die früher vorgesehene postalische Verständigung des Empfängers an einer von ihm bekannt gegebenen Abgabestelle nach Paragraph 35, Absatz 2, ZustG verzichtet, wodurch der in Paragraph 28 b, Absatz 2, ZustG normierten Mitteilungspflicht erhöhte Bedeutung zukommt. Nur der Teilnehmer kann seine Erreichbarkeit für Behörden durch Mitteilung einer aktuellen elektronischen Adresse, an der die Verständigungen gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 2 erster Satz ZustG zugesendet werden können, gewährleisten. Schließlich spricht auch der Umstand, dass den Teilnehmer nach dem Willen des Gesetzgebers die dauernde Obliegenheit trifft, zu kontrollieren, ob bei seiner elektronischen Adresse elektronische Verständigungen eingelangt sind, will er mögliche nachteilige Rechtsfolgen vermeiden (ErläutRV 294 BlgNR 23. GP, 24), dafür, dass aufgrund der Verletzung der Mitteilungspflicht unerkannte Zustellmängel im Interesse der Rechtssicherheit zu Lasten des Säumigen gehen. Liegt der Hinderungsgrund für die tatsächliche Kenntnisnahme von den elektronischen Verständigungen im Bereich des Empfängers, ist bei unverschuldeter und unvorhersehbarer Versäumnis die Wiedereinsetzung in die Rechtsmittelfrist möglich (ErläutRV 252 BlgNR 22. GP, 18).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023020017.J06