Verwaltungsgerichtshof
12.12.2024
Ro 2023/02/0017
Die aus der - zu dem im ZustG ungeregelten Fall - ergangenen Rsp. zur Wirksamkeit der Zustellung nach Verletzung der Mitteilungspflicht nach Paragraph 8, Absatz eins, ZustG und bei mangelnder Kenntnis der Behörde von der Änderung oder Aufgabe der Abgabestelle ergangenen Rechtsprechung entnehmbaren Wertungen im Zusammenhang mit Empfängerschutz, Empfängersorgfalt, Vorhersehbarkeit, Zustellzweck, Verfahrensbeschleunigung und Rechtssicherheit sind auf den Fall übertragbar, in dem der Zustellmangel aufgrund der Säumnis des Teilnehmers zur Aktualisierung seiner Daten unerkannt blieb. Dem steht auch der Umstand der im Vergleich zu Paragraph 8, Absatz eins, ZustG fehlenden Einschränkung der Mitteilungspflicht auf "laufende Verfahren" in Paragraph 28 b, Absatz 2, ZustG nicht entgegen.
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023020017.J05